Erwägungen (5 Absätze)
E. 3.2 Sinn und Zweck von Art. 63 ZPO liegen darin, die als unbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass eine unrichtige Klageeinleitung und der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid zu einem Rechtverlust der Klägerin führt, weil die mit der ursprünglichen Klageanhebung eingetretene Rechtshängigkeit entfällt und dadurch Klagefristen nicht mehr gewahrt sind. Ausserhalb der Zweckbestimmung von Art. 63 ZPO liegt aber, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Eingabe im Hinblick auf die Neueinreichung zu verbessern oder zu verändern (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Sodann erfasst Art. 63 ZPO nur die fehlende örtliche Zuständigkeit und die Klageeinleitung im unrichtigen Verfahren. Erfasst sind also weder das Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen noch formelle Mängel der Eingabe
(BGE 141 III 481 E. 3.2.4; infanGer in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 63 ZPO). Aus praktischen Gründen ist daher zu verlangen, dass die Klägerin dieselbe Rechtsschrift, die ursprünglich beim unzuständigen Gericht eingegangen war, im Original beim zuständigen Gericht einreicht (BGE 141 III 481 E. 3.2.4).
E. 4 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Art. 63 ZPO vorliegend nicht anwendbar.
E. 4.1 Zunächst fehlt es bereits an der Voraussetzung eines Nichteintretensentscheids, da das Arbeitsgericht Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200024-L keinen solchen erliess, sondern ein Urteil fällte. Dass das Arbeitsgericht Zürich im besagten Urteil vom 23. Juli 2021 die Klage betreffend Rechtsbegehren 1 abwies und dabei „soweit überhaupt darauf einzutreten ist“ festhielt, ändert am Gesagten nichts, sondern ist auf folgenden Umstand zurückzuführen: Das erste Rechtsbegehren der Klägerin im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200024-L lautete: „Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 67‘733.80 netto, zzgl. 5% Zins ab 1. April 2019 (als Entschädigung wegen missbräuchlicher/ diskriminierender Kündigung) zu bezahlen.“ Gleichzeitig machte die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 26. März 2020 geltend, dass sie mit diesem Rechtsbegehren einen Anspruch geltend mache, der sich auf das Gleichstellungsgesetz stütze. Gemäss Art. 243 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.– sowie unabhängig vom Streitwert für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz. Der Anspruch gemäss Rechtsbegehren 1 wie auch die übrigen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200024-L geltend gemachten Ansprüche waren somit im vereinfachten Verfahren zu beurteilen, was klarerweise auch der klägerischen Rechtsauffassung entsprach. Eine Entschädigung in der Höhe von CHF 67‘733.80 wegen missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336 OR wäre demgegenüber im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 OR e contrario). Da die Klägerin die in Rechtsbegehren 1 verlangte Entschädigung wie erwähnt nicht nur mit einer diskriminierenden Kündigung, sondern auch mit einer missbräuchlichen Kündigung begründete und damit auf Art. 336 OR Bezug nahm, hielt das Arbeitsgericht Zürich – um sich nicht den Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gefallen lassen zu müssen – im Urteil vom 23. Juli 2021 fest, dass es insoweit an der Prozessvoraus setzung
der gleichen Verfahrensart im Sinne von Art. 90 lit. b ZPO fehle. Allein aus diesem Grund wurde im Urteil erkannt, dass die Klage betreffend Rechtsbegehren 1 abzuweisen sei, „soweit überhaupt darauf einzutreten ist“. In dieser Konstellation gelangt Art. 63 ZPO nicht zur Anwendung, da es an der Voraussetzung fehlt, dass die Klage mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder zurückgewiesen wurde (infanGer, a.a.O., N 9 zu Art. 63 ZPO).
E. 4.2 Abgesehen davon fehlt es auch an einer weiteren Voraussetzung von Art. 63 ZPO, da die im vorliegenden Verfahren eingereichte Klage (act. 1) nicht mit der Klage im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200024-L identisch ist (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Entsprechend fehlt es auch an der Voraussetzung, dass die gleiche Rechtsschrift „im Original“ beim von der Klägerschaft für zuständig gehaltenen Gericht neu eingereicht wurde (infanGer, a.a.O., N 9 zu Art. 63 ZPO). Somit handelt es sich bei der vorliegenden Klageschrift um eine unzulässige Klageveränderung.
E. 4.3 Da Art. 63 ZPO demnach nicht zur Anwendung gelangt, fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung der gehörigen Klageeinleitung, weshalb auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist.» (AN210041 Beschluss vom 6. Dezember 2021, gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2021 Nr. 18 ZPO 63; Kein Anwendungsfall
18. ZPO 63; Kein Anwendungsfall Die Klägerin machte vor Arbeitsgericht Zürich am 13. September 2021 ein Verfahren betreffend missbräuchliche Kündigung anhängig, dem sie dieselbe von der Paritätischen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ausgestellte Klagebewilligung vom 6. Dezember 2019 beilegte wie bereits in einem vorangegangenen Verfahren zwischen denselben Parteien, das mit Urteil vom 23. Juli 2021 erledigt worden war. Sie stützte sich dabei auf Art. 63 ZPO. Gemäss Art. 63 ZPO werde die Rechtshängigkeit auf das Datum der ersten Einreichung, d.h. den 26. März 2020 perpetuiert, womit nach wie vor sämtliche Klagefristen gewahrt seien. Im Urteil vom 23. Juli 2021 betreffend diskriminierende/missbräuchliche Kündigung hatte das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klage betreffend Rechtsbegehren 1 abzuweisen sei, „soweit überhaupt darauf einzutreten ist“. Aus den Erwägungen: «3.1. Dem Entscheidverfahren vor Arbeitsgericht hat ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen (Art. 197 ZPO). Kommt es zu keiner Einigung, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Die korrekte Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung sind Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 ZPO; morf, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], OFK-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 32 zu Art. 59 ZPO
m. H. a. BGE 137 III 273 E. 2.1 sowie zinGG, in: Berner Kommentar ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 165 zu Art. 59 ZPO). 3.2. Sinn und Zweck von Art. 63 ZPO liegen darin, die als unbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass eine unrichtige Klageeinleitung und der daraufhin ergehende Nichteintretensentscheid zu einem Rechtverlust der Klägerin führt, weil die mit der ursprünglichen Klageanhebung eingetretene Rechtshängigkeit entfällt und dadurch Klagefristen nicht mehr gewahrt sind. Ausserhalb der Zweckbestimmung von Art. 63 ZPO liegt aber, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Eingabe im Hinblick auf die Neueinreichung zu verbessern oder zu verändern (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Sodann erfasst Art. 63 ZPO nur die fehlende örtliche Zuständigkeit und die Klageeinleitung im unrichtigen Verfahren. Erfasst sind also weder das Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen noch formelle Mängel der Eingabe
(BGE 141 III 481 E. 3.2.4; infanGer in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 63 ZPO). Aus praktischen Gründen ist daher zu verlangen, dass die Klägerin dieselbe Rechtsschrift, die ursprünglich beim unzuständigen Gericht eingegangen war, im Original beim zuständigen Gericht einreicht (BGE 141 III 481 E. 3.2.4).
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Art. 63 ZPO vorliegend nicht anwendbar. 4.1. Zunächst fehlt es bereits an der Voraussetzung eines Nichteintretensentscheids, da das Arbeitsgericht Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200024-L keinen solchen erliess, sondern ein Urteil fällte. Dass das Arbeitsgericht Zürich im besagten Urteil vom 23. Juli 2021 die Klage betreffend Rechtsbegehren 1 abwies und dabei „soweit überhaupt darauf einzutreten ist“ festhielt, ändert am Gesagten nichts, sondern ist auf folgenden Umstand zurückzuführen: Das erste Rechtsbegehren der Klägerin im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200024-L lautete: „Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 67‘733.80 netto, zzgl. 5% Zins ab 1. April 2019 (als Entschädigung wegen missbräuchlicher/ diskriminierender Kündigung) zu bezahlen.“ Gleichzeitig machte die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 26. März 2020 geltend, dass sie mit diesem Rechtsbegehren einen Anspruch geltend mache, der sich auf das Gleichstellungsgesetz stütze. Gemäss Art. 243 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.– sowie unabhängig vom Streitwert für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz. Der Anspruch gemäss Rechtsbegehren 1 wie auch die übrigen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200024-L geltend gemachten Ansprüche waren somit im vereinfachten Verfahren zu beurteilen, was klarerweise auch der klägerischen Rechtsauffassung entsprach. Eine Entschädigung in der Höhe von CHF 67‘733.80 wegen missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336 OR wäre demgegenüber im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 OR e contrario). Da die Klägerin die in Rechtsbegehren 1 verlangte Entschädigung wie erwähnt nicht nur mit einer diskriminierenden Kündigung, sondern auch mit einer missbräuchlichen Kündigung begründete und damit auf Art. 336 OR Bezug nahm, hielt das Arbeitsgericht Zürich – um sich nicht den Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gefallen lassen zu müssen – im Urteil vom 23. Juli 2021 fest, dass es insoweit an der Prozessvoraus setzung
der gleichen Verfahrensart im Sinne von Art. 90 lit. b ZPO fehle. Allein aus diesem Grund wurde im Urteil erkannt, dass die Klage betreffend Rechtsbegehren 1 abzuweisen sei, „soweit überhaupt darauf einzutreten ist“. In dieser Konstellation gelangt Art. 63 ZPO nicht zur Anwendung, da es an der Voraussetzung fehlt, dass die Klage mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder zurückgewiesen wurde (infanGer, a.a.O., N 9 zu Art. 63 ZPO). 4.2. Abgesehen davon fehlt es auch an einer weiteren Voraussetzung von Art. 63 ZPO, da die im vorliegenden Verfahren eingereichte Klage (act. 1) nicht mit der Klage im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200024-L identisch ist (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Entsprechend fehlt es auch an der Voraussetzung, dass die gleiche Rechtsschrift „im Original“ beim von der Klägerschaft für zuständig gehaltenen Gericht neu eingereicht wurde (infanGer, a.a.O., N 9 zu Art. 63 ZPO). Somit handelt es sich bei der vorliegenden Klageschrift um eine unzulässige Klageveränderung. 4.3. Da Art. 63 ZPO demnach nicht zur Anwendung gelangt, fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung der gehörigen Klageeinleitung, weshalb auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist.» (AN210041 Beschluss vom 6. Dezember 2021, gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen)